Verwaltervertrag



zwischen der Eigentümergemeinschaft der Wohnanlage


XXX


und der


Wohnungs-, Haus- und Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH



wird folgende Vereinbarung getroffen:


§ 1 Bestellung und Abberufung des Verwalters

(1) Gemäß Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 00.00.0000 zu TOP 0 wurde die o. g. Fa., vertreten durch deren Geschäftsführer Herrn Klaus Jacobi, als Verwalter nach § 26 WEG bestellt.

(2) Die Verwaltungstätigkeit beginnt am 00.00.0000 und endet am 00.00.0000.

(3) Eine wiederholte Bestellung ist bis 2 Monate vor Vertragsende durch die Wohnungseigentümer zu beschließen.

(4) Eine vorzeitige Abberufung und außerordentliche Kündigung des Vertrages durch die Wohnungseigentümer ist vor Ablauf der unter Abs.2, § 1 VV bezeichneten Frist nur aus wichtigem Grund möglich.


§ 2 Pflichten und Rechte des Verwalters

(1) Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters ergeben sich aus dem BGB und dem Wohnungseigentumsgesetz, insbesondere aus den §§ 27, 28 WEG; §§ 611, 675 BGB, sowie aus den Beschlüssen der Wohnungseigentümer und dem Inhalt dieses Vertrages.

(2) Der Verwalter handelt grundsätzlich im Namen und für Rechnung der Eigentümer.

(3) Der Verwalter ist bevollmächtigt die Eigentümergemeinschaft gerichtlich sowie außergerichtlich zu vertreten.

(4) Der Verwalter ist berechtigt, in Einzelaufgabenbereichen, Untervollmacht zu erteilen.

(5) Der Verwalter muß bei Ausgaben von über 0,00 € im Bereich Instandhaltung / Instandsetzung von der Eigentümergemeinschaft, durch Beschluß, ermächtigt sein.

(6) Die Aufrechnung der Ansprüche des Verwalters mit dem Hausgeld ist unzulässig.

(7) Mit Beendigung der Verwaltertätigkeit hat der Verwalter alle, die Eigentümergemeinschaft betreffenden und in deren Eigentum stehenden, Unterlagen auszuhändigen.

(8) Die Kündigung des Vertrages seitens des Verwalters ist vor Ablauf der unter Abs.2, § 1 VV bezeichneten Frist nur aus wichtigem Grund möglich.


§ 3 Verwaltervergütung

(1) Die Vergütung des Verwalters beträgt monatlich je Wohneinheit 0,00 € zzgl. MwSt.

(2) Mit der Vergütung lt. Abs. 1 § 3 VV sind alle üblichen Sachaufwendungen des Verwalters und seines Bürobetriebes im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsbesorgung abgegolten, nicht jedoch eventuell anfallende Saalmiete oder Kosten für Hilfsmittel zur ordnungsgemäßen Durchführung von Eigentümerversammlungen.

(3) Für außerordentliche Eigentümerversammlungen erhält der Verwalter eine zusätzliche pauschale Vergütung von 0,00 € zzgl. MwSt pro Versammlung.

(4) Nicht mit der Vergütung nach Abs. 1 § 3 VV abgegolten sind:

1. Honorare für größere Sanierungs- und Baubetreuungsmaßnahmen; Vergütungsgrundlage: HOAI.

2. Gebühren für Mahnungen an Wohnungseigentümer; Vergütungsgrundlage: Kosten Mahnverfahren zzgl. 0,00 € Bearbeitungsgebühr.

3. Kosten für eigentümerseits erwünschte Kopien aus Verwaltungsakten;

Vergütungsgrundlage: 0,00 €/Kopie.

4. Anfallende Kosten für Sonderleistungen gegenüber einzelnen Eigentümern;

Vergütungsgrundlage: individuelle Vereinbarung.


§ 4 Sonstige Bestimmungen

(1) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

(2) Absprachen über das Verfahren mit Gemeinschaftseigentum und oder Sondereigentum bedürfen der Schriftform.

(3) Die Vergütungsgrundlagen des Abs. 4, § 3 VV gelten als vereinbart.




Sömmerda, den 00.00.0000

(Eigentümer)
Jacobi
Für die Eigentümergemeinschaft aufgrund
WoHaG GmbH
der erteilten Vollmacht vom 00.00.0000