Verwaltervollmacht



Hauseigentümer: Herr XXX

wohnhaft in

Ort, Straße


Verwaltungsobjekt: als Eigentümer des EZM – familienhauses

in

Ort, Straße


gibt der Firma

Hausverwalter: Wohnungs-, Haus- und Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH


99601 Sömmerda, PF 1234

eingetragen beim AG Erfurt, HR Abt. B, Blatt 11203

vertreten durch Herrn Klaus Jacobi


Vollmacht entsprechend § 172 BGB zur Vertretung seiner Interessen gegenüber Dritten.


Der Hauseigentümer bevollmächtigt den Hausverwalter unter ausdrücklicher Befreiung von den Vorschriften des § 181 BGB, alle Rechtsgeschäfte vorzunehmen und verbindliche Erklärungen abzugeben, die das Verwaltungsobjekt betreffen.

Der Hausverwalter vertritt den Hauseigentümer gegenüber Mietern, Behörden, Grundpfandgläubigern und sonstigen Dritten soweit geltend gemachte oder geltend zu machende Ansprüche oder Angelegenheiten das Verwaltungsobjekt betreffen.

Der Verwalter handelt im Namen und für Rechnung des Vollmachtgebers.

Diese Vollmacht erstreckt sich auch auf die Vornahme einseitiger Rechtsgeschäfte im Sinne des § 174 BGB, insbesondere auf die Anmahnung rückständiger Mieten und Umlagen, auf Geltendmachung von Miet- und Kostenerhöhungen jeglicher Art.

Der Hausverwalter ist berechtigt, Einblick in alle das Verwaltungsobjekt betreffenden Akten, insbesondere das Grundbuch, die Grundakte, die steuerlichen Akten des Finanzamtes und in Schuldurkunden zu nehmen.

Der Hausverwalter kann geeigneten Dritten Hausverwaltungsaufgaben, die sich aus dem Hausverwaltungsvertrag ergeben, übertragen oder Untervollmachten erteilen. Er kann sich insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten durch Anwälte vertreten lassen.

Seine Haftung für die Erfüllung des Hausverwaltervertrages wird hiervon jedoch nicht berührt.

Die Vollmacht beruht auf den Pkt. 6 des Verwaltervertrages vom 00.00.0000.

Sie ist gültig vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000.

Sömmerda, den 00.00.0000



Unterschrift