Verwaltervertrag
zwischen
Eigentümer: Herrn XXXXXX
Ort, Straße
und der Firma
Verwalter: Wohnungs-, Haus- und Grundstücks- Verwaltungsgesellschaft mbH
99601 Sömmerda, PF 1234
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Klaus Jacobi
über
Verwaltungsobjekt: EFH / ZFH / MFH
in
Ort, Straße
Vertragsbedingungen
1. Aufgaben des Hausverwalters
Der Hausverwalter verpflichtet sich, den vorbezeichneten Haus- und Grundbesitz mit der Sorgfalt eines ordentlichen Verwalters und im Interesse des Auftraggebers zu verwalten. Als gesetzliche Grundlage gilt das BGB, insbesondere die §§ 611, 675 BGB. Der Verwalter handelt grundsätzlich im Namen und für Rechnung des Eigentümers.
1.1 Kaufmännische Verwaltung
1.1.1 Mietverhältnisse
1.1.2 Zahlungsverkehr
Pünktliche Bezahlung aller das Anwesen betreffenden Bewirtschaftungskosten und Annuitäten nach vorheriger Prüfung.
Abwicklung des Kapitaldienstes mit Kreditinstituten.
1.1.3 Behörden
Abwicklung des gesamten Verkehrs mit Behörden, soweit er die laufende Verwaltung des Objekts betrifft.
1.1.4 Versicherungen
1.1.5 Hilfskräfte
Einstellung und Entlassung, Anweisung und Überwachung von Hilfskräften.
1.1.6 Versorgung und Geräte
Beschaffung der für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung erforderlichen Werkzeuge und Versorgungsgüter.
z.B.
1.1.7 Hausbuchhaltung
1.1.8 Instandhaltungsrücklage
Ansammlung und verzinsliche Anlage einer Instandhaltungsrücklage mit einem monatlichen Betrag von 000,00 €.
1.2 Technische Verwaltung
1.2.1 Instandhaltung und Instandsetzung
1.2.2 Schönheits- und Kleinreparaturen, Verkehrssicherung
Anleitung und Kontrolle der Mieter falls diese per Mietvertrag zur Übernahme verpflichtet wurden. Anderenfalls Veranlassung selbiger.
1.3 Gesonderte Zustimmung des Hauseigentümers
Ist erforderlich wenn eine Maßnahme mehr als 000,00 € kostet.
1.4 Besondere Verwaltungsaufgaben
Auf Wunsch des Hauseigentümers werden vom Verwalter gegen gesondert zu vereinbarende Gebühr weitere Aufgaben übernommen z. Beispiel:
2. Hauskonto
Der Hausverwalter errichtet ein Verwaltungskonto. Über das Verwaltungskonto wird der gesamte laufende Zahlungsverkehr abgewickelt.
Mietkautionen stehen im Eigentum des Mieters und sind auf einem separaten Sparkonto anzulegen, über das der Hausverwalter verfügt. Der Verwalter ist auch zur Entgegennahme von Bankbürgschaften und ähnlichen Sicherheiten ermächtigt.
3. Hausverwaltungsgebühren
Der Hausverwalter erhält für seine Tätigkeit nach Pkt. 1.1 und 1.2 ein monatlich zu zahlendes Entgelt von 00,00 € zzgl. gesetzlicher MwSt.
Für die vom Verwalter im Zusammenhang mit einem Mieterwechsel zu erbringenden Leistungen steht diesem eine gesonderte Vergütung von 00,00 € zzgl. gesetzlicher MwSt. zu.
3.1 Verwaltungsgebühren für Nebenleistungen
Entsprechend den Vereinbarungen zu Pkt. 1.4. , Besondere Verwaltungsaufgaben, wird für die Inanspruchnahme der Leistung unter Punkt:
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folgende jährliche Gebühr fällig:
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4. Vertragsdauer
Dieser Verwaltervertrag tritt am 00.00.0000 in Kraft und hat eine Laufzeit von 5 Jahren. Sofern er nicht 3 Monate vor Vertragsende gekündigt wird, verlängert er sich automatisch jeweils um zwei Jahre.
5. Kontenverbindung
Verwalter:
Eigentümer:
6. Verwaltervollmacht
Der Hauseigentümer bevollmächtigt den Hausverwalter unter ausdrücklicher Befreiung von den Vorschriften des § 181 BGB, alle Rechtsgeschäfte vorzunehmen und verbindliche Erklärungen abzugeben, die das Verwaltungsobjekt betreffen.
Der Hausverwalter vertritt den Hauseigentümer gegenüber Mietern, Behörden, Grundpfandgläubigern und sonstigen Dritten soweit geltend gemachte oder geltend zu machende Ansprüche oder Angelegenheiten das Verwaltungsobjekt betreffen.
Der Verwalter handelt im Namen und für Rechnung des Vollmachtgebers.
Diese Vollmacht erstreckt sich auch auf die Vornahme einseitiger Rechtsgeschäfte im Sinne des § 174 BGB, insbesondere auf die Anmahnung rückständiger Mieten und Umlagen, auf Geltendmachung von Miet- und Kostenerhöhungen jeglicher Art.
Der Hausverwalter ist berechtigt, Einblick in alle das Verwaltungsobjekt betreffenden Akten, insbesondere das Grundbuch, die Grundakte, die steuerlichen Akten des Finanzamtes und in Schuldurkunden zu nehmen.
Der Hausverwalter kann geeigneten Dritten Hausverwaltungsaufgaben, die sich aus dem Hausverwaltungsvertrag ergeben, übertragen oder Untervollmachten erteilen. Er kann sich insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten durch Anwälte vertreten lassen.
Seine Haftung für die Erfüllung des Hausverwaltervertrages wird hiervon jedoch nicht berührt.
7. Hausakten und Belege
Der Hauseigentümer verpflichtet sich, sämtliche, das Verwaltungsobjekt betreffenden Akten, insbesondere Mietverträge, Pläne, Versicherungsurkunden und amtliche Bescheide, entsprechend Anlage 1, dem Hausverwalter auszuhändigen.
Der Verwalter verpflichtet sich zur sorgsamen Aufbewahrung dieser Unterlagen, sowie zur geordneten Aufbewahrung aller während des Verwaltungszeitraumes anfallenden Akten, Korrespondenz und Belege.
Mit Beendigung der Verwaltertätigkeit sind alle diese Unterlagen an den Hauseigentümer zurückzugeben.
8. Beauftragung eines Maklers
Zur Vermeidung von Mietausfällen ist der Hausverwalter berechtigt, eine angemessene Anwerbung neuer Mietinteressenten auf Kosten des Hauseigentümers zu betreiben.
Er ist ferner berechtigt, einen Wohnungsmakler mit dem Nachweis von Interessenten oder der Vermittlung von Mietvertragsabschlüssen zu beauftragen. Soweit damit gesonderte Kosten für den Hauseigentümer verbunden sind, holt der Verwalter vor Beauftragung des Maklers die Zustimmung des Hauseigentümers ein.
9. Schadenersatz
Für Schäden die auf grobe Fahrlässigkeit des Verwalters zurückzuführen sind haftet dieser im Rahmen der üblichen Mindesthaftung einer GmbH.
10. Verjährung
Schadenersatzansprüche aus einer Verletzung dieses Vertrages können von beiden Seiten nur innerhalb von 2 Jahren ab Kenntnis, spätestens jedoch 3 Jahre nach Beendigung dieses Vertrages geltend gemacht werden.
11. Kündigung
Eine Kündigung des Vertrages ist jederzeit möglich, wenn einer der Vertragspartner einen wichtigen Grund entsprechend § 626 BGB vorbringen kann.
12. Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen, Ergänzungen und Abänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
13. Sonstige Vereinbarungen
Keine
14. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird das Amtsgericht benannt, in dessen Wirkungskreis sich die Wohnimmobilie befindet.
Sömmerda, den 00.00.0000